Satzung der Landesstiftung Opferschutz
(Fassung vom 17.07.2023)

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

Die Landesstiftung Opferschutz ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart.



§ 2
Zweck

(1)

Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Opfer von Straftaten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die individuelle Unterstützung der Opfer von Gewalttaten,
b) die Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Körperschaften
    zur Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4
Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus 100.000 DM in Geld.
(2) Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden und Zuwendungen, die die Stiftung zu diesem Zweck erhält. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen, Spenden und Zuwendungen vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind.
(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

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§ 5
Stiftungsorgane

(1)

Organe der Stiftung sind

1. das Kuratorium,
2. der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks Arbeitskräfte anstellen und diese zur Vornahme von Rechtshandlungen im Namen der Stiftung bevollmächtigen.

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§ 6
Kuratorium

(1)

(1) Ständige Mitglieder des Kuratoriums sind die Justizministerin/der Justizminister, die Innenministerin/der Innenminister und die/der Opferbeauftragte der Landesregierung. Daneben entsenden in das Kuratorium

  1. das Justizministerium
    -  eine Vertreterin/einen Vertreter der Strafjustiz
    -  eine Vertreterin/einen Vertreter der Gerichtshilfe
  2. das Innenministerium eine Vertreterin/einen Vertreter der Polizei,
  3. die Fraktionen des Landtags von Baden-Württemberg jeweils ein Mitglied,
  4. der Weiße Ring e.V. ein Mitglied aus Baden-Württemberg,
  5. die Rechtsanwaltskammern des Landes Baden-Württemberg als Vertreterin/Vertreter der Anwaltschaft insgesamt ein Mitglied,
  6. die Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH eine Vertreterin/einen Vertreter.

Das Justizministerium kann bis zu zwei weitere Personen in das Kuratorium entsenden.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen oder sich durch schriftliche Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigem Grund an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.
Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt haben.
(3)

Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere

1. die Berufung des Vorstands,
2. den vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplan,
3. die Entlastung des Vorstands,
4. die Berufung der Mitglieder des Zuwendungsausschusses,
5. die Änderung der Satzung und der Zuwendungsrichtlinien,
6. die Auflösung der Stiftung.

Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Zuwendungsausschusses und des Vorstands.

(4) Den Vorsitz führt die Justizministerin/der Justizminister oder ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter.
(5)

Die Sitzungen werden mindestens einmal jährlich im Auftrag der/des Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Vorstand einberufen.
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Das Kuratorium fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Zweckändernde Beschlüsse oder Beschlüsse über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(6)

Die entsendenden Institutionen nach Absatz 1 können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.

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§ 7
Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium jeweils auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Kuratorium bestimmt eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seine/n Vorsitzende/n alleine oder im Verhinderungsfall durch die stellvertretene Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3)

Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  • die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • die Entscheidung über die Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Körperschaften zur Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen,
  • die Genehmigung stattgebender Entscheidungen des Zuwendungsausschusses nach § 8 Abs. 4
  • Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung.

Über die Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Körperschaften zur Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen sowie die Genehmigung stattgebender Entscheidungen des Zuwendungsausschusses nach § 8 Abs. 4 entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

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§ 8
Zuwendungsausschuss

(1) Das Kuratorium bestellt einen Zuwendungsausschuss.
(2)

Der Zuwendungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden des Vorstands,
der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Personen, die vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt werden.
Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Zuwendungsausschusses können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall
die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Zuwendungsausschusses ein. Der Zuwendungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Zuwendungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Der Zuwendungsausschuss entscheidet über die individuelle Unterstützung der Opfer von Gewalttaten nach Maßgabe der Zuwendungsrichtlinien. Stattgebende Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

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§ 9
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstands und des Zuwendungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz.

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§ 10
Satzungsänderung, Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung

(1) Wird die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann das Kuratorium der Stiftung einen neuen Zweck im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung geben.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann das Kuratorium auch die Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, die das Vermögen der Stiftung ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zu verwenden hat
(3) Änderungen der Satzung, der Zuwendungsrichtlinien und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums Baden-Württemberg.
(4) Bei der Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Stiftung an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11
Gründungsvorstand (gegenstandslos)

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