![]() § 1
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(1) |
Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Opfer von Straftaten. |
(2) | Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. |
(1) | Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. |
(2) | Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
(1) | Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt der Errichtung aus 100.000 DM in Geld. |
(2) | Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. |
(3) | Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden und die Zuwendungen der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH, die die Stiftung zu diesem Zweck erhält. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. |
(4) | Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. |
(1) |
Organe der Stiftung sind 1. das Kuratorium, |
(2) | Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Stiftungszwecks Arbeitskräfte anstellen und diese zur Vornahme von Rechtshandlungen im Namen der Stiftung bevollmächtigen. |
(1) |
(1) Ständige Mitglieder des Kuratoriums sind der Justizminister und der Innenminister. Daneben entsenden in das Kuratorium
Das Justizministerium kann bis zu zwei weitere Personen in das Kuratorium entsenden. |
(2) | Die Mitglieder des Kuratoriums können ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen oder sich durch schriftliche Einzelvollmacht vertreten lassen, wenn sie aus wichtigem Grund an der Sitzungsteilnahme gehindert sind. Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erteilt haben. |
(3) |
Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere 1. die Berufung des Vorstands, Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Zuwendungsausschusses und des Vorstands. |
(4) | Den Vorsitz führt der Justizminister oder sein Stellvertreter. Der Stellvertreter wird vom Kuratorium aus seiner Mitte berufen. |
(5) |
Die Sitzungen werden mindestens einmal jährlich im Auftrag des
Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Vorstand einberufen. |
(6) |
Die entsendenden Institutionen nach Absatz 1 können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen. |
(1) | Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern. Sie werden vom Kuratorium jeweils auf fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Sie können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Kuratorium bestimmt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. |
(2) | Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden alleine oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden. |
(3) |
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungs-zwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
Über die Weitergabe von Mitteln an gemeinnützige Körperschaften zur Durchführung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen sowie die Genehmigung stattgebender Entscheidungen des Zuwendungsausschusses nach § 8 Abs. 4 entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. |
(1) | Das Kuratorium bestellt einen Zuwendungsausschuss. |
(2) |
Der Zuwendungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstands,
dessen Stellvertreter und mindestens drei weiteren Personen, die vom
Kuratorium für fünf Jahre bestellt werden. |
(3) | Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Zuwendungsausschusses ein. Der Zuwendungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Zuwendungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. |
(4) | Der Zuwendungsausschuss entscheidet über die individuelle Unterstützung der Opfer von Gewalttaten nach Maßgabe der Zuwendungsrichtlinien. Stattgebende Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. |
Die Mitglieder des Kuratoriums, des Vorstands und des Zuwendungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz.
(1) | Wird die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann das Kuratorium der Stiftung einen neuen Zweck im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung geben. |
(2) | Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann das Kuratorium auch die Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, die das Vermögen der Stiftung ausschließlich und unmittelbar für Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung zu verwenden hat |
(3) | Änderungen der Satzung, der Zuwendungsrichtlinien und die Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums Baden-Württemberg. |
(4) | Bei der Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Stiftung an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
(1) | Bis zur Bestellung des Vorstands durch das Kuratorium werden dessen Aufgaben und Befugnisse durch einen Gründungsvorstand wahrgenommen. |
(2) | Der Gründungsvorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. |
(3) | Sobald alle in § 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Institutionen ihre Mitglieder für das Kuratorium dem Justizministerium bekannt gegeben haben, lädt der Gründungsvorstand zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums. |
(4) | Das Justizministerium überwacht die Tätigkeit des Gründungsvorstands. Seine Entlastung erfolgt durch das Kuratorium. |