I. |
Allgemeine Zuwendungsgrundsätze
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Die Stiftung gewährt ihre Leistungen nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der Stiftungszwecke.
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Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen
nicht.
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Zuwendungsentscheidungen der Stiftung sind nicht anfechtbar.
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II. |
Individuelle Unterstützung
für Opfer von Gewalttaten |
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- Empfänger/Empfängerinnen individueller Stiftungsleistungen
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Die Stiftung kann Leistungen gewähren an das Opfer
einer in Baden-Württemberg begangenen Gewalttat,
wenn das Opfer eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat durch
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einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar
gegen seine/ihre Person gerichteten tätlichen
Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch
dessen rechtmäßige Abwehr oder
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ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges,
unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung
gerichtetes im Sinne des § 13 Absatz 2 Sozialgesetzbuch
XIV schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat).
- Den Opfern von Gewalttaten
stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der
Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche
Schädigung erlitten haben.
Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich,
die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode
oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche
Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen
und dem Opfer eine enge emotionale Beziehung besteht.
Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen
und Nahestehenden.
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Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nr. 1-6 Sozialgesetzbuch
XIV gelten entsprechend.
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Wurde die Tat außerhalb Baden-Württembergs begangen
und hatte das Opfer zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg
seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt, so
können in Ausnahmefällen Leistungen gewährt werden,
sofern
- die Ablehnung einer Stiftungsleistung in Ansehung
der konkreten Tatfolgen grob unbillig erscheinen müsste
und
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Tat und Tatfolgen durch die Stiftung mit nicht
unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen sind.
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Hinterbliebene von Opfern einer in Baden-Württemberg
begangenen Gewalttat, die nicht zu dem Kreis der nach
den §§ 85-88 Sozialgesetzbuch XIV anspruchsberechtigten
Personen gehören, können in Ausnahmefällen
eine Unterstützung erhalten.
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Die Stiftung kann Leistungen in der Regel nur gewähren,
wenn zuvor der Täter/die Täterin wegen der Tat strafgerichtlich
verurteilt worden ist und das Opfer gegen den Täter/die
Täterin einen entsprechenden zivilrechtlichen Titel
erwirkt hat. Von dieser Regel kann insbesondere abgewichen
werden, wenn
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das Strafverfahren gegen den Täter/die Täterin
wegen dieser Tat gemäß § 154 StPO eingestellt worden
ist,
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eine Tat i.S.v. (1) - (3) zur Überzeugung der Stiftung
zwar feststeht, der Täter/die Täterin aber nicht
ermittelt werden kann oder flüchtig ist,
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dem Opfer das Abwarten der strafgerichtlichen Entscheidung
nicht zugemutet werden kann,
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das Versorgungsamt im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch
XIV festgestellt hat, dass der Antragsteller/die
Antragstellerin Opfer einer Gewalttat geworden ist,
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ein zivilrechtlicher Titel vom Opfer in absehbarer
Zeit oder in zumutbarer Weise nicht erwirkt werden
kann.
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Die Stiftung ist in ihrer Bewertung von Tat, Täterschaft
und Tatfolgen nicht
an gerichtliche Feststellungen gebunden.
Sie kann eine Unterstützung ablehnen, wenn diese
angesichts der Tatumstände unbillig wäre.
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- Formen der individuellen Stiftungsleistungen
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Die Stiftung kann einmalige
Leistungen gewähren in Form
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- Vorrang der Ansprüche gegen Dritte
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Die Stiftung ist zur Leistung nur befugt, wenn dem
Empfänger/der Empfängerin keine in absehbarer
Zeit und in zumutbarer Weise realisierbaren Ansprüche
auf Ersatz desselben Schadens oder Schmerzensgeld gegen
den Täter/die Täterin oder Dritte zustehen.
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Soweit die Stiftung Leistungen erbringt, hat der Empfänger/die
Empfängerin bestehende Ansprüche im Sinne
von (1) in Höhe der gewährten Leistung an
die Stiftung abzutreten. Eine Abtretung kann im Ausnahmefall
unterbleiben, wenn eine Verfolgung dem Stiftungszweck
widerspricht.
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- Unterstützungszahlungen zum Ausgleich
materieller Tatfolgen
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Die Stiftung kann einmalig materielle Unterstützung
zum teilweisen Ausgleich
materieller Tatfolgen gewähren, wenn diese in Ansehung
der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Empfängers/der Empfängerin dessen/deren
materielle Existenzgrundlage gefährden und die
Stiftungsleistung geeignet erscheint, diese Gefährdung
abzuwenden.
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Die Zuwendung ist regelmäßig auf €
10.000,- im Einzelfall begrenzt.
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- Schmerzensgeldersatz
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Leistungen der Stiftung können gewährt werden,
wenn der Empfänger/die Empfängerin bedürftig
ist und einen Anspruch auf erhebliches Schmerzensgeld
(in der Regel mindestens € 2.500,-) gegen den Täter/die
Täterin hat, der nicht in absehbarer Zeit oder
in zumutbarer Weise realisiert werden kann.
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Die Leistung der Stiftung ist auf höchstens € 10.000,-
je Einzelfall begrenzt.
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Ist die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber
dem Täter/der Täterin nicht rechtsverbindlich
festgestellt und ist eine solche Feststellung auch nicht
in absehbarer Zeit zu erwarten oder dem Empfänger/der
Empfängerin der Stiftungsleistung nicht zuzumuten,
kann diese anhand üblicher Maßstäbe
geschätzt werden.
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- Übergangsregelungen
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Diese Regelungen über die
individuelle Unterstützung für Opfer von Gewalttaten
gelten nur für Gewalttaten, die ab dem 01.01.2024 begangen
worden sind.
Für Gewalttaten, die vor dem 01.01.2024 begangen worden
sind, gelten die Zuwendungsrichtlinien in der Fassung vom
11.02.2010.
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III. |
Unterstützung von Opferzeugen-Betreuungsprogrammen |
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Die Stiftung kann Leistungen gewähren an in Baden-Württemberg
tätige gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige
Verbände, Einrichtungen, Initiativen und Personen,
die Opfer von Straftaten und deren Angehörige oder
Hinterbliebene beraten, betreuen oder im Rahmen von
Strafverfahren der Justiz des Landes Baden-Württemberg
begleiten.
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Die Leistung besteht in einer einmaligen Zuwendung
von höchstens € 10.000,-.
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Eine Förderung durch die Stiftung Opferschutz
soll nicht erfolgen, soweit
der Empfänger/die Empfängerin Ansprüche
auf anderweitige Förderung hierdurch verlieren
oder nicht in Anspruch nehmen würde.
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